Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache zur Beratung an einer Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts traktandiert und am 18. Februar 2020 darüber entschieden. Die Beschwerde wurde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen neu über den Leistungsanspruch entscheide. Die Begründung für dieses Urteil ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Seite 4 Erwägungen 1. Formelles