Mit Replik vom 13. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In der am 27. Mai 2019 eingereichten Duplik präzisierte die Vorinstanz die eingangs erwähnten Anträge und stellte sich in materieller Hinsicht unverändert auf den Standpunkt, der Unfallbegriff sei im konkreten Fall nicht erfüllt, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für die Zahnschädigung ursächlich gewesen sei.