E. Gegen den leistungsabweisenden Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 11. Januar 2019 eine Beschwerde beim Obergericht einreichen mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 (act. 7) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie auch die Abweisung „jeglicher anderweitiger Begehren“ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten ihres Versicherten. Mit Replik vom 13. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.