D. Gegen die erwähnte leistungsabweisende Verfügung der Krankenkasse B. ______ vom 25. April 2018 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz fristgerecht Einsprache. Diese wurde mit Entscheid vom 30. November 2018 (act. 2) abgewiesen. Im Einspracheentscheid verneinte die Krankenkasse B. ______ unverändert das Vorliegen eines Unfalles und begründete dies namentlich damit, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang seien weder präzise, vollständig noch beständig. Das corpus delicti, wodurch der Zahnschaden entstanden sei, sei ihr nicht vorgelegt worden; der Cumulus- Ausdruck über den Kauf einer Nusstorte sei noch kein Beweis des Verzehrs derselben.