Während des pendenten Verfahrens vor Obergericht erliess die Krankenkasse B. ______ schliesslich am 25. April 2018 eine leistungsabweisende Verfügung, was zur Folge hatte, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde als inzwischen gegenstandslos abzuschreiben war. Im Urteil vom 3. Juli 2018 im Verfahren O2V 17 11 stellte die zweite Abteilung des Obergerichts aber zugleich ausdrücklich fest, dass der Krankenkasse B. ______ eine Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Verfügung vom