Daraufhin wandte sich die Krankenkasse B. ______ am 5. Juli 2017 erneut mit Fragen an den behandelnden Zahnarzt Dr. C. ______ (act. 8/26), welcher diese am 15. August 2017 beantwortete und ausdrücklich darauf hinwies, es müsse im konkreten Fall von einem Kauunfall ausgegangen werden (act. 8/28). Während des pendenten Verfahrens vor Obergericht erliess die Krankenkasse B. ______ schliesslich am 25. April 2018 eine leistungsabweisende Verfügung, was zur Folge hatte, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde als inzwischen gegenstandslos abzuschreiben war.