B. Am 19. August 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse B. ______ eine Unfallerklärung ein (act. 8/4), auf welcher zum Unfallhergang angegeben war: „harter Gegenstand in Dessertbuffet“. Mit Schreiben vom 22. August 2014 an den Beschwerdeführer lehnte die Krankenkasse B. ______ eine Kostenübernahme für die geplante Zahnsanierung mit folgender Begründung ab: „In Ihrer Unfallerklärung erwähnen Sie, dass Sie auf einen harten Gegenstand im Dessertbuffet gebissen haben. Daraus lässt sich nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor als Ursache des Zahnabbruchs schliessen [...].