b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Einspracheentscheid vom 30.11.2018 sei zu bestätigen. 3. Jegliche anderweitige Begehren seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Versicherten. Sachverhalt