1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen und die angefochtene Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 19. August 2019 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019 einzutreten und seine konkreten Leistungsansprüche materiell zu prüfen und anschliessend darüber zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 zu bezahlen.