Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen mit durchschnittlichem Aufwand ohne besonders schwierige Rechts- bzw. Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- auch im konkreten Fall als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2‘800.20, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 19 Demgemäss erkennt das Obergericht: