3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ging es allerdings nicht um einen konkreten Streit um Versicherungsleistungen, sondern es war einzig zu klären, ob die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid auf die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers hin erlassen durfte oder nicht, weshalb für das vorliegende Verfahren gestützt auf die allgemeine Bestimmung von Art. 61 lit. a ATSG keine Kosten erhoben werden.