Im Rahmen der von der Vorinstanz vorzunehmenden vertieften Abklärungen wird zudem - auch wenn anzunehmen ist, dass die Einschränkungen in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer dominieren - auch noch eine hausärztliche Stellungnahme dazu, ob die vom Beschwerdeführer im neuen Leistungsgesuch erwähnten Schulterbeschwerden inzwischen abgeklungen sind oder allenfalls anhaltend zu Einschränkungen führen, einzuholen sein. Nach dem Abschluss der nötigen medizinischen Abklärungen wird im konkreten Fall des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt offensichtlich die Gewährung von beruflichen Massnahmen im Vordergrund stehen.