Es wird auch hier Sache der Vorinstanz sein, vor einer Verfügung über den konkreten Leistungsanspruch die Abklärungen wenn nötig zu ergänzen. Im Rahmen der von der Vorinstanz vorzunehmenden vertieften Abklärungen wird zudem - auch wenn anzunehmen ist, dass die Einschränkungen in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer dominieren - auch noch eine hausärztliche Stellungnahme dazu, ob die vom Beschwerdeführer im neuen Leistungsgesuch erwähnten Schulterbeschwerden inzwischen abgeklungen sind oder allenfalls anhaltend zu Einschränkungen führen, einzuholen sein.