Da die angefochtene Nichteintretensverfügung aber aus den dargelegten Gründen aufgehoben wird, wird die Vorinstanz vor Erlass einer materiellen Verfügung über den Leistungsanspruch im Rahmen der umfassenden Anspruchsprüfung nun auch die zwischenzeitlich neu vorgelegten Arztberichte zu berücksichtigen haben. Dr. C. hat seine Diagnosen einer bipolaren affektiven Störung sowie einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung im Bericht vom 18. April 2020 (act. 18) erneut bestätigt und geht von einer langfristigen und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus.