Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen, die erst nach dem Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung erstellt wurden, haben daher für das vorliegende Verfahren tatsächlich keine Bedeutung. Da die angefochtene Nichteintretensverfügung aber aus den dargelegten Gründen aufgehoben wird, wird die Vorinstanz vor Erlass einer materiellen Verfügung über den Leistungsanspruch im Rahmen der umfassenden Anspruchsprüfung nun auch die zwischenzeitlich neu vorgelegten Arztberichte zu berücksichtigen haben.