Massgeblich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt bzw. die Aktenlage, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung bot (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 in fine mit Hinweis insbesondere auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.1). Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen, die erst nach dem Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung erstellt wurden, haben daher für das vorliegende Verfahren tatsächlich keine Bedeutung.