Dabei gilt die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG, d.h. die Vorinstanz hat von Amtes wegen allenfalls nötige Rückfragen bei den Behandlern zu tätigen oder vertiefte Abklärungen anzuordnen, wenn sich dies als nötig erweist (siehe dazu insbesondere act. 6, S. 6 unten: „Aus versicherungsmedizinischer Sicht sind die genannten Diagnosen [...] sur Dossier nicht glaubhaft und nicht ausgewiesen. Aus Sicht des RAD ist es medizinisch zumutbar, alle Befunde zur Sicherung der geltend gemachten Diagnosen vorzulegen [...]“,