2.8 Die Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 19. August 2019 ist dementsprechend gutzuheissen. Die IV-Stelle wird angewiesen, auf die Wiederanmeldung zum Leistungsbezug von Ende Januar 2019 einzutreten. Im Rahmen der anschliessend vorzunehmenden vertieften Prüfung des Leistungsanspruchs wird sie soweit erforderlich eine umfassende medizinische und berufliche Abklärung zu veranlassen haben: Dabei gilt die Untersuchungspflicht gemäss Art.