Ohnehin sagen die Diagnosen allein über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands gar nicht zwingend etwas aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.2). Für das vorliegende Verfahren, in welchem es zunächst einzig um die Frage geht, ob die Vorinstanz auf die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019 hätte eintreten müssen oder nicht, erübrigt sich vorläufig eine vertiefte Auseinandersetzung der von Dr. K. gestellten Diagnosen, wie sie die RAD-Ärztin zu Handen der Vorinstanz vorgenommen hat: