b. Ob dieser Einschätzung der RAD-Ärztin gefolgt werden kann oder nicht, kann aus nichtmedizinischer Sicht nicht ohne weiteres beurteilt werden. Ohnehin sagen die Diagnosen allein über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands gar nicht zwingend etwas aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.2).