Ob ein AD(H)S vorliege, sei „versicherungsmedizinisch ebenfalls unerheblich, da es anerkannt und behandelt wird.“ Für die von Dr. K. im Bericht vom 23. April 2019 angeführten Diagnosen F06.33 und F07.0 (Verdacht auf organische gemischte affektive Störung, DD: Organische Persönlichkeitsstörung) fehle eine nachvollziehbare Begründung; diese „dokumentierten Störungen sind versicherungsmedizinisch nicht glaubhaft und lösen in der Folge keine vertiefte versicherungsmedizinische Abklärung des RAD aus.“