Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zumindest dazu auffordern müssen, die Hausarztberichte selber einzureichen, nachdem auch der RAD ausdrücklich den Beizug von Hausarztberichten für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands vorschlug (vgl. IV-act. 26, S. 2) und hätte einen allfälligen Nichteintretensentscheid allenfalls erst dann erlassen können, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre - wobei ein Nichteintretensentscheid im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen allerdings unabhängig vom Beleg der beklagten Schul-