zuvor beim Hausarzt aktuelle Berichte bezüglich der geltend gemachten Schulterbeschwerden einzuholen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zumindest dazu auffordern müssen, die Hausarztberichte selber einzureichen, nachdem auch der RAD ausdrücklich den Beizug von Hausarztberichten für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands vorschlug (vgl. IV-act.