24, S. 5 unten) attestierten dem Beschwerdeführer in ihren aktuellsten Berichten eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Dezember 2017. Gemäss Rechtsprechung stellt eine fachärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 100% seit mehr als vierzehn Monaten ohne weiteres einen Umstand dar, der geeignet ist, den Invaliditätsgrad erheblich zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.3 in fine).