vantem Einfluss auf die erwerblichen Verhältnisse dar. Angesichts der herabgesetzten Anforderungen an den Beweis bei der Prüfung, ob auf ein neues Leistungsgesuch einzutreten ist oder nicht, genügt es bereits, wenn eine solche Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wird. Für diese Glaubhaftmachung genügen konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass sich der im Referenzzeitpunkt beurteilte Sachverhalt entsprechend verändert hat.