Da der Beschwerdeführer nach seinem Ausbildungsabschluss (wobei das letzte Lehrjahr nicht mehr in geschütztem Rahmen stattfand) direkt eine Anschlusslösung im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte, waren im September 2015 seitens der Invalidenversicherung keine weiteren Massnahmen angezeigt (und der damalige Fallabschluss durch die IV-Stelle St. Gallen blieb vom Beschwerdeführer entsprechend unangefochten). Gemäss den der Vorinstanz bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung neu vorliegenden medizinischen Unterlagen ist dem Beschwerdeführer nach aktueller Einschätzung eine Eingliederung in den ersten