Gemäss den damals vorhandenen (früheren) medizinischen Einschätzungen wurde der Beschwerdeführer, soweit überhaupt konkrete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen abgegeben wurden, als zu 80% arbeitsfähig in der freien Wirtschaft bezeichnet. Da der Beschwerdeführer nach seinem Ausbildungsabschluss (wobei das letzte Lehrjahr nicht mehr in geschütztem Rahmen stattfand) direkt eine Anschlusslösung im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte, waren im September 2015 seitens der Invalidenversicherung keine weiteren Massnahmen angezeigt (und der damalige Fallabschluss durch die IV-Stelle St. Gallen blieb vom Beschwerdeführer entsprechend unangefochten).