b. Entscheidend ist jedoch im konkreten Fall insbesondere folgendes: Im Referenzzeitpunkt im September 2015 wechselte der Beschwerdeführer von seinem Ausbildungsplatz im ersten Arbeitsmarkt an eine neue Stelle, ebenfalls im ersten Arbeitsmarkt. Gemäss den damals vorhandenen (früheren) medizinischen Einschätzungen wurde der Beschwerdeführer, soweit überhaupt konkrete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen abgegeben wurden, als zu 80% arbeitsfähig in der freien Wirtschaft bezeichnet.