Seite 14 selbst anfordert, der versicherten Person zumindest eine angemessene Frist zur Einreichung solcher Beweismittel anzusetzen, sofern diese grundsätzlich geeignet scheinen, den nötigen Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen. Erst wenn trotz angedrohtem Nichteintreten die nötigen Arztberichte nicht vorgelegt würden, könnte allenfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1).