a. Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Wiederanmeldung vom 21. Januar 2019 ausdrücklich auf einen Velounfall im Mai 2018 hingewiesen hatte, bei welchem es zu einer Bänderverletzung an der Schulter mit bis damals aktuell persistierenden Belastungseinschränkungen gekommen sei. Auch Dr. H. erwähnte in seinen Berichten an die Vorinstanz mehrmals, dass nicht nur psychische, sondern auch physische Beschwerden vorhanden seien und forderte diesbezügliche Abklärungen beim Hausarzt (IV-act. 16, S. 6 f.; IV-act. 20, S. 4 f.).