e. Am 31. Juli 2019 schickte Dr. H. der Vorinstanz „weitere zusätzliche medizinische Informationen“ zu (IV-act. 31) und wies insbesondere darauf hin, es habe sich inzwischen gezeigt und sei auch von Dr. K. im neuen Bericht vom April 2019 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne. Das ergebe sich auch aus dem Bericht der neuropsychologischen Untersuchung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die IV nicht auf die erneute Anmeldung eingetreten sei. Er ersuche darum, den Vorbescheid vom März 2019 aufzuheben und weitere Abklärungen durchzuführen.