d. Im neuropsychologischen Bericht vom 6. Mai 2019 (IV-act. 28, S. 3 ff.) wird aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Defizite, welche sich einerseits in seiner Leistungsfähigkeit und andererseits besonders im Sozialverhalten widerspiegeln würden, eine berufliche Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als unwahrscheinlich bezeichnet; „eine berufliche Wiedereingliederung im geschützten Rahmen erachten wir jedoch durchaus als realistisch.“