c. Im psychiatrischen Verlaufsbericht von Dr. K. vom 23. April 2019 (IV-act. 24, S. 3 ff.) revidierte dieser seine frühere Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ab Januar 2019 wieder voll arbeitsfähig sein würde und attestierte dem Beschwerdeführer neu eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Dezember 2017 für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Auch eine langfristige Wiedereingliederung sei nur in geschütztem Rahmen und nicht mehr auf dem freien Wirtschaftsmarkt möglich.