b. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vor der Vorinstanz meldete sich Dr. H. am 20. März 2019 (IV-act. 20) erneut bei der Vorinstanz und präzisierte, er habe seinen Patienten bis Ende Januar 2019 zu 100%, ab Februar 2019 zu 80% und ab März 2019 zu 70% Seite 13 arbeitsunfähig geschrieben; er denke, dass die Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 noch 60% betrage.