Während Dr. K. in seinem Bericht vom Oktober 2018 allerdings davon ausging, „unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Massnahmen ist ab 01.01.2019 mit der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen“ (IV-act. 11, S. 7, Ziff. 6.1.3), erklärte Dr. H. in seinem rund eineinhalb Monate später verfassten Schreiben an die Vorinstanz, dass gemäss seiner aktuellsten Einschätzung seinem Patienten ab Januar 2019 doch (noch) kein volles Arbeitspensum zumutbar sei.