Der Beschwerdeführer wird in diesen Unterlagen sowohl von Dr. H. als auch von Dr. K. für die Zeit von Ende 2017 bis Ende Dezember 2018 als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet. Während Dr. K. in seinem Bericht vom Oktober 2018 allerdings davon ausging, „unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Massnahmen ist ab 01.01.2019 mit der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen“ (IV-act.