a. Der Beschwerdeführer hatte seiner Wiederanmeldung vom 21. Januar 2019 den ausführlichen Brief des behandelnden Psychiaters Dr. H. vom 28. November 2018 (IV-act. 16) beigelegt, in welchem dieser unter anderem auf den der Vorinstanz bereits bekannten Bericht von Dr. K. vom 12. Oktober 2018 (IV-act. 11) hinwies. Der Beschwerdeführer wird in diesen Unterlagen sowohl von Dr. H. als auch von Dr. K. für die Zeit von Ende 2017 bis Ende Dezember 2018 als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet.