5.87) lediglich, er halte die vom Beschwerdeführer begonnene Ausbildung zeitlich voll zumutbar (8 Stunden pro Tag), wobei die konkrete Leistungsfähigkeit aber noch im Rahmen einer Arbeitsabklärung geklärt werden müsse. Ab 15. März 2012 wurde der Beschwerdeführer regelmässig von Dr. H. behandelt, der damals von einem stabilisierten Gesundheitszustand berichtete, die berufliche Eingliederung mit Unterstützung der E. ausdrücklich befürwortete und dabei eine volle Präsenz ebenfalls für zumutbar hielt, ohne sich detaillierter zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Vollzeitpensums zu äussern (vgl. dazu IV-act. 5.71). Aus RAD-Sicht sprach