Diese Einschätzung der Leistungsfähigkeit (vgl. dazu IV-act. 5.7, Schlussbericht Berufsberatung) stimmte mit den früheren medizinischen Einschätzungen in den vorinstanzlichen Akten grundsätzlich überein, so hatte schon Dr. C. dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 in seinem psychiatrischen Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert (IV-act. 5.146, S. 8) und auch im Bericht des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 16. Juni 2008 wurde von einer Arbeitsfähigkeit von rund 80% ausgegangen (IV-act. 5.135, S. 3). Der RAD hielt diese Einschätzungen damals für plausibel (IV-act. 5.134, S. 1).