Aufgrund der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen war, im Anschluss an seinen Ausbildungsabschluss eine Stelle in der freien Wirtschaft zu finden, wurde damals von einer rentenausschliessenden Eingliederung ausgegangen und der Fall entsprechend ohne Rentenprüfung abgeschlossen (IV-act. 5.5; siehe auch Vernehmlassung der Vorinstanz, act. 5).