2.3 Zwischen den Parteien ist - zu Recht - unbestritten, dass der im konkreten Fall entscheidende Referenzzeitpunkt im September 2015 liegt. Nach dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers wurden die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung mit Mitteilung vom 9. September 2015 beendet. Aufgrund der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen war, im Anschluss an seinen Ausbildungsabschluss eine Stelle in der freien Wirtschaft zu finden, wurde damals von einer rentenausschliessenden Eingliederung ausgegangen und der Fall entsprechend ohne Rentenprüfung abgeschlossen (IV-act.