b. Nach Eingang einer Wiederanmeldung hat die IV-Stelle daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, weil je nachdem an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinn von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: