Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass eine rechtskräftige frühere Einstellung von Leistungen einer erneuten Prüfung eines Leistungsanspruchs so lange entgegenstehen muss, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll namentlich verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3).