Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine erneute Anmeldung dieses Versicherten bei der Invalidenversicherung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass eine rechtskräftige frühere Einstellung von Leistungen einer erneuten Prüfung eines Leistungsanspruchs so lange entgegenstehen muss, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat.