2.2 a. Wurde gegenüber einem Versicherten ein Rentenanspruch bereits einmal verneint, so wird gestützt auf Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine erneute Anmeldung dieses Versicherten bei der Invalidenversicherung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.