2.1 Prozessthema bildet im vorliegenden Fall nicht ein konkreter Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz, sondern einzig die Frage, ob die IV-Stelle nach der am 9. September 2015 erfolgten Einstellung der beruflichen Massnahmen mit dem gleichzeitigen Hinweis, er sei rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 5.5), auf die Ende Januar 2019 eingereichte Neuanmeldung mit Verfügung 19. August 2019 (IV-act. 33) zu Recht nicht eingetreten ist. Offenzulassen ist, wie es sich mit der bereits zuvor erlassenen Nichteintretensverfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-act. 13) verhält, nachdem