Wie sich aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt ergibt, hatte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 21. Januar 2019 an die Vorinstanz nämlich als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnet (Sachverhalt, lit. E). Auf eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der IV-Stelle auf ein Wiedererwägungsgesuch hin könnte das Gericht grundsätzlich zum Vornherein nicht eintreten, da kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007 E. 3.1 und 8C_89/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2; BGE 133 V 50).