13.3] sowie Psychiatrischer Bericht Dr. C. vom 10. Januar 2020 [act. 13.4]). In der Duplik vom 17. März 2020 (act. 15) schloss die Vorinstanz nicht aus, dass die mit der Replik neu eingereichten medizinischen Unterlagen allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen würden. Die angefochtene Nichteintretensverfügung sei jedoch am 19. August 2019 erfolgt, weshalb die neu eingereichten Berichte nicht relevant seien für die Frage, ob damals zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten worden sei. Am 21. April 2020 schickte der Beschwerdeführer dem Obergericht einen weiteren Arztbericht von Dr. C. vom 18. April 2020 zu (act.