F. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 18. September 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 (act. 5) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung unter Verweis auf eine bei Dr. I. vom RAD eingeholte Stellungnahme vom 20. November 2019 (act. 6). Der Beschwerdeführer replizierte hierauf innert erstreckter Frist am 3. März 2020 (act. 12) und legte aktuelle ärztliche Unterlagen bei (Arztbrief vom 11. Dezember 2019 des Krankenhauses N., Klinik für Psychische Gesundheit [act. 13.3] sowie Psychiatrischer Bericht Dr. C. vom 10. Januar 2020 [act.