In der von der Vorinstanz daraufhin erneut eingeholten RAD-Stellungnahme - entgegen der Anregung der RAD-Ärztin im Bericht vom 3. Juni 2019 (IV-act. 26) allerdings ohne Beizug von Hausarztberichten - vom 15. August 2019 (IV-act. 32) hielt Dr. I. fest: „Kein neuer medizinischer Sachverhalt. Der RAD hält an seiner bisherigen Einschätzung fest.“ Am 19. August 2019 verfügte die Vorinstanz hierauf erneut dem Vorbescheid entsprechend ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren vom 21. Januar 2019. Gemäss medizinischer Einschätzung des RAD sei auch aufgrund der neusten Unterlagen nicht davon auszugehen, dass eine Veränderung mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit seit der Ver-